Vorschriften für die Verwendung von Brückenkränen
Vorschriften für Laufkräne - UDT, OHS
Krane sind technisch prüfpflichtige Geräte. Personen, die Laufkräne bedienen, müssen über die entsprechenden UDT-Qualifikationen und über eine aktuelle Gesundheits- und Sicherheitsschulung verfügen, um ihre Aufgaben gemäß den Vorschriften auszuführen.
Die Vorschriften für den Betrieb von Laufkranen umfassen:
- Gesetz vom 21. Dezember 2000 über die technische Überwachung (Gesetzblatt Nr. 122, Pos. 1321, in der geänderten Fassung)
- Verordnung des Wirtschaftsministers vom 18. Juli 2001 über das Verfahren zur Überprüfung der für den Betrieb und die Wartung von technischen Geräten erforderlichen Qualifikationen (Gesetzblatt Nr. 79, Pos. 849), geändert durch die Verordnung vom 20. Februar 2003 (Gesetzblatt Nr. 50, Pos. 426), ausgestellt auf der Grundlage von Kunst. 23 Sek. 5 des Gesetzes über die technische Überwachung
- Verordnung des Ministers für Unternehmertum und Technologie vom 30. Oktober 2018 über die technischen Bedingungen der technischen Inspektion im Bereich Betrieb, Reparatur und Modernisierung von Handhabungsgeräten (Gesetzblatt 2018, Pos. 2176)
- Verordnung des Ministerrats vom 7. Dezember 2012 über die Arten von technischen Geräten, die der technischen Überwachung unterliegen (Gesetzblatt von 2012 Nr. 0 Pos. 1468), herausgegeben gemäß Art. 5 Sek. 2 des Gesetzes über die technische Überwachung
- Verordnung des Wirtschaftsministers vom 27. November 2014 zur Änderung der Verordnung über die Höhe der Gebühren für die Tätigkeit der technischen Überwachungseinheiten (Gesetzblatt von 2014, Pos. 1675), erlassen gemäß Art. 34 Sek. 3 des Gesetzes über die technische Überwachung
Personen, die mit der Arbeit an einem Kran beginnen möchten, müssen gemäß Gesetz über die entsprechende UDT-Qualifikation verfügen. Sie können erworben werden, indem Sie sich für einen Krankurs anmelden und dann die Prüfung vor dem Ausschuss des Amtes für Technische Überwachung antreten und bestehen. Die damals erteilten Zulassungen für Laufkrane sind unbefristet – eine Verlängerung und Überprüfung ist nicht erforderlich.
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