Bestimmungen zur Maschinenzertifizierung
Für die Maschinenzertifizierung gelten folgende gesetzliche Bestimmungen:
Richtlinie 2006/42/EG vom 17. Mai 2006 über Maschinen, auch Maschinenrichtlinie genannt. Die Richtlinie wurde durch die Verordnung des Wirtschaftsministers vom 21. Oktober 2008 über grundlegende Anforderungen an Maschinen (Gesetzblatt Nr. 199, Pos. 1228) eingeführt. Es ersetzt die Verordnung des Wirtschaftsministers vom 20. Dezember 2005 (Gesetzblatt Nr. 259 Pos. 2170).
Diese Richtlinie gilt für folgende Anlagen:
- Maschinen
- Sicherheitskomponenten
- auswechselbare Ausrüstungen für Maschinen
- Geräte, die unter anderem dafür bestimmt sind zum Heben
- Ketten, Riemen und Seile
- von der Maschine abnehmbare Teile, einschließlich mechanischer Kraftübertragung
- unfertige Maschinen
Aus den Bestimmungen der Richtlinie geht hervor, dass die Maschine eine Gesamtheit ist, die mit einem anderen Antrieb als der tierischen oder menschlichen Muskelkraft ausgestattet ist. Die Baugruppe muss aus miteinander verbundenen Elementen und Teilen bestehen, von denen mindestens eines beweglich sein muss. Die Richtlinie schließt unter anderem Waffen, Maschinen für Polizei, Militär, Forschungszwecke, Bergbauhebezeuge, Maschinen für Nuklearzwecke, in Vergnügungsparks, Schienen-, Luft- und Wassertransportmitteln.
Darüber hinaus gelten folgende gesetzliche Bestimmungen:
- Verordnung des Wirtschaftsministeriums v 21. 10. 2008 über die grundlegenden Anforderungen an Maschinen (Gesetzblatt 2008, Nr. 199, Pos. 1228)
- Verordnung des Wirtschaftsministeriums v 13. Juni 2011 zur Änderung der Verordnung über grundlegende Anforderungen an Maschinen (GBl. Nr. 124 Pos. 701)
- Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG
- 2004/108 / EG-Richtlinie zur elektromagnetischen Verträglichkeit
- Richtlinie ATEX 94 / 9WE - Explosionszone
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